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StuB Nr. 8 vom Seite 292

Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Anmerkung zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Nach dem dürfen Arbeitgeber hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ ansetzen. Dieser Ausgleichsanspruch entsteht bei Eintritt des jeweiligen Arbeitnehmers in den Ruhestand, wenn es durch die Altersteilzeitvereinbarung zu einer tatsächlichen Rentenkürzung kommt. Des Weiteren erkennt der BFH die sog. Pauschalwertmethode zur Bewertung von Jubiläumsrückstellungen als Alternative zum auf den jeweils einzelnen Arbeitnehmer bezogenen Teilwertverfahren an. Des Weiteren lässt der BFH rückwirkend die abweichende Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen nach Maßgabe des zu.

I. Rückstellung für Altersteilzeit und Nachteilsausgleich

1. Altersteilzeit

1.1 Gesetzliche Grundlage

Das [i]Hänsch, Rückstellungen: Altersteilzeit, Lexikon NWB IAAAC-42471 Schönfeld/Plenker, Altersteilzeit, Lexikon NWB TAAAD-14223 Pollert, Altersteilzeit, Lexikon NWB WAAAD-10619 Kolbe, Rückstellungen: Vorruhestand, Lexikon NWB IAAAC-43002 Schumann, Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit, KSR 3/2018 S. 2 NWB BAAAG-73516 Altersteilzeitgesetz (AltTZG 1996) ermöglicht Arbeitnehmern mit Vollendung des 55igsten Lebensjahres unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des AltTZG 1996 den gleitenden Übergang in die Altersrente (§ 1 Abs. 1 und 3 AltTZG 1996). Dabei sieht § 4 AltTZG 1996 eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit für die nach § 3 AltTZG 1996 zu zahlenden Aufstockungsbeträge vo...