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KSR Nr. 5 vom Seite 3

Ermittlung des Entnahmegewinns bei der EÜR

Ansatz der Anschaffungskosten auch bei in Vorjahren nicht erklärtem Gewinn

Alexander Kratzsch

Bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Der Umstand, dass das Grundstück zuvor – vor vielen Jahren – im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben worden war, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde, ändert nichts an diesem Grundsatz.

Ermittlung eines Entnahmegewinns bei der EÜR

Vom Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts sind bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für den Grund und Boden zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Anschaffungskosten bemessen sich nach allgemeinen Grundsätzen; beim Tausch ist der gemeine Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter maßgebend (§ 6 Abs. 6 EStG). Diese nunmehr in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG enthaltene Aussage galt als allgemeiner Rechtssatz schon vor Einführung des § 6 Abs. 6 EStG.

Veräußerung nach vorherigem Erwerb durch Tausch

Der Kläger ist Alleinerbe seiner im Jahr 2010 verstorbenen Ehefrau (E). Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen sowie einer in geringem Um...