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KSR Nr. 5 vom Seite 10

Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig

BVerfG ordnet Neuregelung bis zum 31.12.2019 an, die spätestens bis zum 1.1.2025 umzusetzen ist

Susanne Christ

Die Bewertung des Grundvermögens anhand von Werten von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Grundsteuer, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, so das BVerfG in seiner aufsehenerregenden Entscheidung. Folge: Die Grundsteuer ist in der heutigen Form verfassungswidrig. Die Kommunen können aufatmen: Trotz der Verfassungswidrigkeit bleibt die Grundsteuer erst einmal in Kraft; der Gesetzgeber muss aber in etwas mehr als anderthalb Jahren die Grundsteuer neu regeln. Für die Umsetzung hat das BVerfG ihm weitere fünf Jahre gewährt, so dass spätestens zum die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer nicht mehr angewendet werden dürfen.

Einheitswerte von 1964 oder 1935 Berechnungsgrundlage

Der Berechnung der Grundsteuer werden in den alten Bundesländern die Einheitswerte der Immobilien von 1964 und in den neuen Bundesländern von 1935 zugrunde gelegt, da die letzte Hauptfeststellung in den alten Bundesländern 1964 und in den neuen Bundesländern sogar 1935 stattfand. Die im Bewertungsgesetz angeordnete Geltungsdauer der Hauptfeststellung von sechs Jahren (vgl. § 21 BewG) ist in der Praxis nicht umgesetzt, sondern vielmehr immer wieder a...