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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1159/15

Gesetze: AO § 129, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO § 227, AO § 233 Abs. 2a, AO § 233 Abs. 5, AO § 233 Abs. 7, FGO § 136 Abs. 1 S. 1, FGO § 136 Abs. 1 S. 2

Zur Zinsfestsetzung nach § 233a AO unter Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses bzw. eines Verlustabzugs sowie Änderung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Kostenentscheidung bei Haupt- und Hilfsantrag.

Leitsatz

1. Bei mehrfacher Änderung der Steuerfestsetzungen oder der Anrechnungsbeträge ist der Zinsbetrag nach § 233a AO für jede Änderung gesondert zu berechnen.

2. Waren vor einer Korrektur der Steuerfestsetzung bereits Nachzahlungszinsen angefallen, sind diese, soweit sie auf den Herabsetzungsbetrag entfielen, für die Zeit ab Beginn der Karenzzeit zu mindern, allerdings begrenzt auf den Unterschiedsbetrag, der sich bei Beginn des Zinslaufs ergab.

3. Jede Änderung der Steuerfestsetzung zieht gem. § 233a Abs. 5 AO eine Änderung der Zinsberechnung nach sich. Dabei sind für die Zinsberechnung zunächst Teil-Unterschiedsbeträge nach der zeitlichen Reihenfolge des jeweiligen Beginns der Zinsläufe zu bilden.

4. § 233a Abs. 5 AO trägt der Abhängigkeit der Zinsfestsetzung von der Steuerfestsetzung Rechnung und stellt klar, dass der beschränkten Vollverzinsung nur diejenigen Beträge unterliegen, die dem Gläubiger des Steuer- oder Steuererstattungsanspruchs im Verhältnis zum gesetzlichen Anspruch vorenthalten wurden. Eine Verzinsung einer zu Unrecht festgesetzten Steuer sieht der Normzweck des § 233a AO nicht vor.

5. Es besteht keine zwingende Rangfolge hinsichtlich einer Verpflichtungsklage auf Zinserlass bei gleichzeitig erhobener Anfechtungsklage bezüglich der Zinsfestsetzung. Vor Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ist jedoch bei den Billigkeitserwägungen zu prüfen, ob nicht bereits durch die Auslegung des Gesetzes das unbillige Ergebnis vermieden werden kann. Ist dies der Fall, so ist für einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kein Raum.

6. Bei einem Obsiegen im Hauptantrag und dem Unterliegen im aufrechterhaltenen Hilfsantrag kann die Kostenaufhebung nach § 136 Abs. 1 S. 1 FGO eine sachgerechte Entscheidung darstellen.

Fundstelle(n):
EAAAG-87065

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