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BBK Nr. 15 vom Seite 696

Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO

Bernd Rätke

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 714Mit einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO kann der steuerliche Berater Planungssicherheit vor Durchführung eines steuerlich schwierigen Vorhabens erlangen. Allerdings ist dieser Vorteil durch die BFH-Rechtsprechung in den letzten Jahren eingeschränkt worden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen der verbindlichen Auskunft

[i]Voraussetzungen: Zukunftscharakter und besonderes InteresseEine verbindliche Auskunft kann für einen Sachverhalt erteilt werden, der noch nicht verwirklicht ist, d. h. „Zukunftscharakter“ hat. Der Sachverhalt darf vor Erteilung der Auskunft noch nicht abgeschlossen sein, vorbereitende Maßnahmen sind jedoch unschädlich. Die Auskunft ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse hat.

[i]AntragstellungDie verbindliche Auskunft wird ausschließlich auf Antrag des Steuerpflichtigen erteilt. Die Antragstellung ist ausgesprochen aufwendig, da der Sachverhalt und die eigene Rechtsauffassung ausführlich dargestellt werden müssen.

Hinweis:

Nach dem durch das StModernG eingefügten § 89 Abs. 2 Satz 4 AO soll das Finanzamt über Anträge, die nach dem eingegangen sind, nunmehr innerhalb von se...