Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 44 vom Seite 3247

Geschäftsanteile eines Scheingesellschafters verkehrsfähig machen

Anteilswegverschmelzung als Möglichkeit zur Bereinigung von Gesellschaftsverhältnissen

Dr. Rüdiger Werner

Wird [i]Willeke, Due Diligence (HGB), infoCenter NWB DAAAD-83493 eine GmbH im Wege des Verkaufs ihrer Geschäftsanteile veräußert, dann wird der Käufer im Rahmen einer kaufvorbereitenden Due Diligence prüfen, ob der Verkäufer tatsächlich auch Inhaber der veräußerten Geschäftsanteile ist. Eine derartige Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anteilsinhaberschaft des Verkäufers nicht durch eine lückenlose Abtretungskette bis zur Gründung der Gesellschaft belegt werden kann (sog. Chain of Title). Um das Problem zu lösen, wird in der Praxis nach dem Erwerb der Geschäftsanteile häufig eine sog. Anteilswegverschmelzung durchgeführt. Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche ein geeignetes Instrument darstellt, um die Anteilsinhaberschaft des Käufers der GmbH-Geschäftsanteile sicherzustellen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Verkauf von Geschäftsanteilen im Wege des Share Deal

Wenn eine GmbH im Wege des Share Deal durch den Verkauf ihrer Geschäftsanteile veräußert wird, dann muss für den Käufer sicher sein, dass die zu erwerbenden Geschäftsanteile dem Verkäufer gehören.

1. Nachweis einer lückenlosen Abtretungskette als Problem

Der Verkäufer muss seine Anteilsinhaberschaft durch den Nachweis einer lückenlosen Abtretungskette seit der Gründung der Gesellschaft belegen können. Ein solcher Nachweis ist nicht immer möglich. Nicht selten ergeben sich Unsicherheiten schon daraus, dass Unterlagen zu Übertragungsvorgängen oder Strukturmaßnahmen – wie Kapitalerhöhungen oder Umwandlungsvorgängen – für bestimmte, meist länger zurückliegende Zeiträume entweder vollständig fehlen oder unvollständig sind. Sind Unterlagen vorhanden, kann eíne nachträgliche Prüfung der bislang erfolgten Abtretungen zu dem Ergebnis führen, dass diese möglicherweise unwirksam sind. In der Praxis zeigt sich z. B. immer wieder, dass die Erteilung gesetzlich oder satzungsmäßig