Arbeitshilfe September 2021

Rückwirkende Anwendung der §§ 15b i.V.m. 20 Abs. 2b EStG a.F. auf sämtliche Kapitaleinkünfte über § 52 Abs. 37d EStG a.F. ist keine ver-fassungswidrige unechte Rückwirkung im Streitjahr 2006

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Stellt die rückwirkende Anwendung der §§ 15b i.V.m. 20 Abs. 2b EStG a.F. auf sämtliche Kapitaleinkünfte über § 52 Abs. 37d EStG a.F. eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung im Streitjahr 2006 dar? - Verstößt die Regelung des § 15b EStG gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-99389