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Online-Nachricht - Donnerstag, 13.12.2018

Arbeitsrecht | Normales Arbeitsentgelt trotz früherer Kurzarbeit (EuGH)

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs hängt von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt (, Torsten Hein / Albert Holzkamm GmbH & Co. KG).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Jahr 2015 befand er sich 26 Wochen, d. h. die Hälfte des Jahres, in Kurzarbeit und erbrachte in dieser Zeit keine tatsächliche Arbeitsleistung. In Kurzarbeitszeiten wie im Fall von Herrn Hein besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fort, ...

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