Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

7. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-54067-2

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (7. Auflage)

O

1 Oberste Dienstbehörde

des   Beamten ist die oberste   Behörde seines   Dienstherrn , in deren Bereich der Beamte ein   Amt innehat. Welche Behörde jeweils die oberste Dienstbehörde ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsaufbau. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist gesetzlich ausdrücklich bestimmt.

2 Oberverwaltungsgericht

ist die zweite Instanz der   Verwaltungsgerichtsbarkeit und zugleich das höchste Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Bundeslandes. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheidet gemäß § 46 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über das   Rechtsmittel der   Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und der   Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Daneben entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch über Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO), in bestimmten atom- und energiewirtschaftlichen Angelegenheiten und Planfeststellungsverfahren (§ 48 Abs. 1 VwGO) sowie über Vereinsverbote (§ 48 Abs. 2 VwGO). In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wurde durch landesrechtliche Bestimmung festgelegt, dass das OVG die frühere Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“ weiterführt (§ 184 VwGO).

3 Obrigkeitliche Verwaltung

  Hoheitliche Verwaltung

4 Offenes Verfahren

  Ausschreibung

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