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NWB Nr. 45 vom Fach 2 Seite 5137

Ermittlungs- und Fürsorgepflicht des Finanzamts

von Peter Bilsdorfer, Richter am Finanzgericht, Saarbrücken

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Nach dem Programmsatz des § 85 Satz 1 AO haben die FinBeh die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig festzusetzen. Daß dies in erster Linie Eingriffe in die Sphäre der Stpfl. zur Folge hat, liegt auf der Hand. Man denke allein an die Zahl der belastenden Steuerbescheide, die jährlich die FÄ verlassen. Von daher ist die FinVerw der Prototyp der Eingriffsverwaltung. Daß bei dem Tätigwerden dieser Verwaltung erst einmal die Interessen der Steuergläubiger wahrgenommen werden, versteht sich von selbst. Dies geschieht jedoch nicht uneingeschränkt. Rechtliche Schranken setzen einer Eingriffsbefugnis, und zugleich vorgeschaltet den Ermittlungsmöglichkeiten, Grenzen. Der Programmsatz des § 85 Satz 1 AO gilt also nicht um jeden Preis, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. Aber die Interessen der Stpfl. werden noch darüber hinaus berücksichtigt: Der Gesetzgeber sah - wie etwa § 89 AO verdeutlicht - die Verwaltung (auch) als ”Helfer des Staatsbürgers” (vgl. die Regierungsbegründung zur Parallelvorschrift des § 21 VwVfG, BT-Drucks. 7/910, S. 49). Ähnlich wie etwa das FG im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu Kottke...