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NWB Nr. 28 vom Fach 2 Seite 5283

Haftung im Steuerrecht

von Oberregierungsrat Hans-U. Hundt-Eßwein, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Der Haftungsanspruch zählt nach § 37 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Er bezweckt die Sicherung des Steueraufkommens, wenn der Hauptschuldner (Erstschuldner) seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann. Haftungsschuldner ist de lege lata, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (§ 191 Abs. 1 AO). Haften bedeutet im steuerlichen Sinne Einstehen für eine fremde Schuld ( BStBl 1977 II 255; Koch/Halaczinsky, AO, 3 Aufl., § 191 Anm. 8; Bock/Becker, SteuerStud 1986, 197). Der Haftungsschuldner zählt nach § 33 AO zu den Stpfl. Er kann daher neben dem Erstschuldner als Gesamtschuldner nach § 44 AO in Anspruch genommen werden (vgl. aber auch § 219 Satz 1 AO; Hundt-Eßwein, NWB F. 2, 5207). Der Haftungsanspruch setzt grds. das Bestehen eines Haupt-(Erst-) Anspruches voraus. Das bedeutet jedoch nicht, daß dieser Anspruch bereits festgesetzt sein muß ( BStBl 1973 II 573). Einwendungen gegen die Steuerschuld, wie die Erklärung der Aufrechnung nach § 226 AO oder das Vorliegen der Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung nach §§ 169, 228 ff. AO hindern grds. die Festsetzung eines Haftungsbescheides (§ 191 Abs. 5 Satz 1 AO: Akzessor...