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NWB Nr. 32 vom Fach 2 Seite 5499

Das rechtliche Gehör und seine Ausgestaltung im Steuerrecht

von Regierungsoberrat Joachim Klos, Saarbrücken

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West); soweit der Geltungsbereich der AO betroffen ist, gilt dieser gem. Art. 31 (Anlage IV) des Staatsvertrags v. auch auf dem Gebiet der DDR.

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

In Art. 103 Abs. 1 GG wird das rechtliche Gehör verfassungsrechtlich garantiert, indem verbürgt wird: ”Jedermann hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.” Darin findet ein grundlegendes Institut des Prozeßrechts seinen verfassungsrechtlichen Ausdruck. Das BVerfG definiert den Inhalt dieses Prozeßgrundrechtes mit folgender Formel (Entsch. v. , BVerfGE 64 S. 135, 143 f.): ”Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.”

Die praktische Ausübung des Rechts zeigt sich in einem Informationsrecht über das Verfahren, dem Recht auf Akteneinsicht, dem Äußerungsrecht sowie sonstigen Mitwirkungsrecht...