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FG München Urteil v. - 1 K 311/16 EFG 2019 S. 615 Nr. 8

Gesetze: EStG § 18 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Verschiedene Tätigkeitsbereiche als Teilbetriebe einer Arztpraxis

Leitsatz

1. Im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung, kann bei Teilen einer freiberuflichen Praxis die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten in den Teilpraxen mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-)kreisen erstreckt (1. Fallgruppe), oder bei gleichartiger Tätigkeit in den Teilpraxen in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe).

2. Ob die wesensmäßig verschiedenen ärztlichen Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin” und „Prüf-arzttätigkeit für Medikamentenstudien” eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit aufweisen, so dass die Veräußerung der Praxis für Allgemeinmedizin eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

3. Im Streitfall wurde die Selbstständigkeit verneint, weil für die beiden Tätigkeitsbereiche weder getrennte Gewinnermittlungen erstellt worden sind noch sonstige Umstände wie z.B. eine räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals die organisatorische Selbstständigkeit hinreichend verdeutlicht haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 615 Nr. 8
KÖSDI 2019 S. 21261 Nr. 6
MAAAH-08371

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