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NWB Nr. 51 vom Seite 3944 Fach 2 Seite 5795

Die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO

von Michael App, Karlsruhe/Neu-Isenburg

I. Ziel und Bedeutung

Die eidesstattliche Versicherung des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO hat zum Ziel, dem FA den Überblick über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen und ihm die Entscheidung der Frage zu ermöglichen, ob sich eine Fortsetzung der Vollstreckung lohnt, und wenn ja, in welche Vermögenswerte. Das Verfahren ist schon allein deswegen konfliktträchtig, weil die Nachteile für den Vollstreckungsschuldner sehr einschneidend sein können; auch darum war § 284 AO in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

II. Konkurrenz zu § 249 Abs. 2 AO i. V. mit § 95 AO

Das in § 284 AO vorgesehene Verfahren ist nicht der einzige Weg, auf dem das FA zu einem Verzeichnis über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gelangen kann, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit der Vollstreckungsschuldner an Eides Statt versichert hat und bei dem die Wahrheitsliebe des Vollstreckungsschuldners durch eine Strafdrohung für unrichtige oder unvollständige Angaben gefördert wird. Der andere Weg führt über § 249 Abs. 2 AO, wonach das FA zur Vorbereitung der Vollstreckung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln ka...