Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 34 vom Seite 2713 Fach 2 Seite 6417

Die Steueranmeldung

von Ministerialrat Dr. Dieter Carl und Regierungsoberrat Joachim Klos, St. Ingbert

I. Grundsätzliches

1. Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Die Regelungen für die Steueranmeldung sind im wesentlichen in folgenden Bestimmungen zu finden: § 150 Abs. 1 Satz 2 AO (Legaldefinition), § 167 AO (Inhalt der Steueranmeldung), § 168 AO (Wirkung der Steueranmeldung), § 218 Abs. 1 Satz 2 AO (Bedeutung für das Steuererhebungsverfahren), § 254 Abs. 1 Satz 4 AO (Bedeutung für das Steuervollstreckungsverfahren), § 354 Abs. 1 Satz 2 AO (Verzicht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs).

Nach der Legaldefinition des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO hat der Stpfl. in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung); die Steueranmeldung ist also die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung der Steuer durch den Steuererklärungspflichtigen. Die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung ist notwendig, da die Selbstberechnung der Steuer von der bloßen Erklärungspflicht nicht mitumfaßt ist.

Wenn eine Steuer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung anzumelden ist, so ist die Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur dann erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine solche S...