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NWB Nr. 7 vom Seite 485 Fach 2 Seite 7555

Die Verwirkung im Steuerrecht

von Richter am FG Rainer Fritsch, Ahnatal

I. Allgemeines

1. Begriff und Grundgedanken

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden. Ein Recht ist nach allgemeiner Definition dann verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er hierzu in der Lage wäre (”Zeitmoment”), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (”Umstandsmoment”; vgl. Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl. 1999, § 242 Rz. 54; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. 2000, § 242 Rz. 87). Die Verwirkung ist damit ein typischer Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium): die plötzliche und unerwartete Ausübung des Rechts steht im Widerspruch zu der länger dauernden Nichtausübung, die bei der Gegenseite einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründete (Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Aufl. 1994, § 242 Rz. 360). Der Verstoß gegen den Grunds...