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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 17-18 | Körperschaftsteuer: § 129 AO als letzter Strohhalm bei fehlerhaft erklärtem steuerlichen Einlagekonto

Wird bei einer Kapitalgesellschaft versäumt, eine Einlage (z. B. aus einer Kapitalerhöhung) in der jährlichen Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG zu berücksichtigen, drohen in späteren Jahren erhebliche steuerliche Nachteile. Es gibt jedoch oft einen Ausweg. Ein Antrag auf die Berichtigung der gesonderten Feststellung nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit kann als letzter Strohhalm helfen.

„Beratungspraxis: Fokus Finanzgericht” – So heißt eine regelmäßige Rubrik im NWB-Heft. Steuerrichter stellen interessante Entscheidungen vor und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Oft geht es dabei um verfahrensrechtliche Aspekte, die ansonsten gerne einmal übersehen werden. So hat sich jüngst Dr. Reimer Stalbold mit der spannenden Frage befasst: Unter welchen Voraussetzungen kann eine gesonderte Feststellung berichtigt werden – wegen einer offenbaren Unrichtigkeit –, wenn das steuerliche Einlagekonto fehlerhaft erklärt wurde? Dr. Stalbold gehört dem schwerpunktmäßig für die Körperschaftsteuer zuständigen X. Senat des FG Münster an. Sein Fazit lautet: Ein Antrag auf die Berichtigung nach §  129 AO kann durchaus als letzter Stro...