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ZFA Nr. 4 vom Seite 10

So rechnen Sie Röntgenaufnahmen, Füllungen und Anästhesien richtig ab

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Altleiningen

Im Rahmen einer zahnärztlichen Untersuchung werden häufig Röntgenaufnahmen von einzelnen Zähnen oder dem gesamten Kieferbereich gemacht. Und nach der Röntgenaufnahme schließt sich häufig eine Füllung inklusive Anästhesie an. Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

Röntgenaufnahmen

Die entsprechenden Positionen kommen ursprünglich aus dem ärztlichen Bereich – erkennbar an dem „Ä“ vor der Ziffer, sind aber schon lange in den BEMA integriert worden. Für die intraoralen Röntgenaufnahmen – die kleinen Zahnfilme bei konventioneller Technik – gibt es im BEMA die Position Ä925. Die weitere Unterteilung erfolgt nach der Anzahl der Aufnahmen in einer Sitzung. Man ist leicht geneigt, sich die Zuordnung mit dem scheinbar naheliegenden und sehr einfachen Schema Rö2 = 2 Aufnahmen, Rö5 = 5 Aufnahmen und Rö8 = 8 Aufnahmen zu merken.

Besser erscheint mir allerdings, sich die korrekte Leistungsbeschreibung Rö2 = bis 2 Aufnahmen, Rö5 = bis 5 Aufnahmen und Rö8 = bis 8 Aufnahmen einzuprägen. Das hat den Vorteil, dass dazwischen liegende Anzahlen wie z. B. drei oder sechs Aufnahmen uns auch keine Schwierigkeiten bereiten. Nach der Rö8 kommt noch der Röntgenstatus (Stat) mit mehr als acht Einzelaufnahmen.

Do...

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