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NWB Nr. 35 vom Seite 2707 Fach 3 Seite 7961

Abziehbarkeit von Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern

von Ministerialrat a. D. Willy Gerard, Bonn

Der Abzug von Geldstrafen, von sonstigen Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter sowie von Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die nicht lediglich der Wiedergutmachung eines Schadens dienen, wird in § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wertet die Geldstrafen usw. als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung. Dagegen werden betrieblich oder beruflich veranlaßte Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht lediglich der Wiedergutmachung eines Schadens dienen, in den §§ 4 Abs. 5 Nr. 8 und 9 Abs. 5 EStG als nichtabziehbare BA oder WK behandelt. Diese Regelung geht auf das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. (BStBl I S. 401) zurück. Ausgelöst wurde das ÄndG durch die Beschl. des Großen Senats v. (BStBl 1984 II S. 160 und 166), in denen der BFH unter Berufung auf das der Einkommensbesteuerung zugrunde liegende Nettoprinzip im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Betätigung stehende Geldbußen und Ordnungsgelder in Abweichung von seiner langjährigen Rechtsprechung zum Abzug als BA zugelassen hatte.

Die rückwirkende Anwendung der §§ 4 Abs. 5 Nr. 8, 9 Abs. 5 und 12 Nr. 4 EStG für VZ vor 1983, soweit Steuerbescheide n...BStBl II S. 483