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STFAN Nr. 5 vom Seite 2

Außerplanmäßige Abschreibungen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Nicht immer führt die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Vor allem langlebige abnutzbare Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden zunächst aktiviert und erst über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Abschreibung aufwandswirksam. Dabei trägt die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) auf die gesamte Nutzungsdauer dem Gedanken der wirtschaftlichen Aufwandszuordnung auf die einzelnen Nutzungsjahre Rechnung. Neben planmäßigen Abschreibungen können zum Bilanzstichtag auch Gründe für eine (zusätzliche) außerplanmäßige Abschreibung vorliegen, die je nach Sachverhalt berücksichtigt werden müssen bzw. können.

Planmäßige Abschreibung

Durch die planmäßige Abschreibung werden die AHK aufwandsmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes verteilt und damit nach wirtschaftlichen Kriterien den einzelnen Wirtschaftsjahren zugeordnet. So schreibt § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB vor, dass bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die AHK um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind. Dabei muss der Kaufmann einen Plan aufs...

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