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STFAN Nr. 5 vom Seite 9

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Teil 3

Manuel Edinger; Enkenbach-Alsenborn

Im letzten Beitragsteil zum Thema „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ werden hauptsächlich die Fälle näher betrachtet, bei denen weder eine Abgeltungswirkung durch den Kapitalertragsteuerabzug eingetreten ist, noch eine Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des gesonderten Steuersatzes in Betracht kommt. Außerdem wird auf die steuerliche Behandlung ausländischer Steuern auf ausländische Kapitalerträge eingegangen und die Besonderheiten bei Vorliegen von negativen Kapitaleinkünften aufgezeigt. Zuletzt wird zu den Folgen einer Kirchensteuerpflicht bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften Stellung genommen.

Besteuerung der Kapitalerträge innerhalb der Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des individuellen Steuersatzes gem. § 32a EStG

Die Vorschrift des § 32d Abs. 2 EStG regelt all die Fälle, bei denen § 32d Abs. 1 EStG und somit die Anwendung des sog. gesonderten Steuersatzes nicht gilt.

Zinsen aus Darlehen an „einander nahe stehende Personen“

Vereinbaren „einander nahe stehende Personen“ einen Darlehensvertrag, müssen die daraus erzielten Zinserträge beim Darlehensgeber entweder mit dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG oder mit dem individuellen Steuersatz nach § 32a EStG versteuert werden. Da in diesen Fällen keine Kapitalertragsteuer ...BStBl 2016 I S. 85

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