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NWB Nr. 20 vom Seite 1432

Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG

Philip Nürnberg

Mit Urteil v.  - 15 K 2800/17 (NWB NAAAH-13575) hat sich das FG Köln zum Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG geäußert. Das Finanzgericht war in einem Sachverhalt gefordert, in welchem ein Steuerpflichtiger an seine mit ihm in Scheidung lebende Frau geleistete Zahlungen zum Versorgungsausgleich als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Zahlung mit den zukünftigen Einkünften gem. § 22 EStG in Zusammenhang stehe und daher für eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten infrage komme. Es handelt sich im vorliegenden Fall jedoch um einen Sachverhalt, welcher das Veranlagungsjahr 2016 betrifft. Aufgrund der erstmaligen Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015 aufgrund des Zollkodex-Anpassungsgesetzes v.  (BGBl 2014 I S. 2417) führt dies zu einer vorrangigen Zuordnung der Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben. Im Streitfall des FG Köln war jedoch unstrittig, dass es sich nicht um Sonderausgaben handelt.

Zu beachten ist bei der Entscheidung des FG Köln, dass diese im Gegensatz zum