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NWB Nr. 22 vom

Nachträgliche Korrektur des steuerlichen Einlagekontos nach § 129 AO

Dr. Uwe Hohage und Armin Schäfer

Auf Ebene der Finanzgerichte herrscht bislang keine eindeutige Linie bzgl. der Anwendung der Korrekturmöglichkeiten des § 129 AO im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG. Mit ( NWB LAAAH-01851) wurde in dieser Frage zuletzt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine genauere Betrachtung zeigt die Notwendigkeit einer Klarstellung für die bisher offensichtlich nicht eindeutig zu verstehende Norm des § 129 AO.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Berichtigungsumfang des § 129 AO

[i]Offenbare Unrichtigkeiten§ 129 AO regelt, dass Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden können. Nur bestimmte Fehler sind jedoch berichtigungsfähig. Offenbare Unrichtigkeiten sind stets mechanische Versehen. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO scheidet aus, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder in einem sonstigen (sachverhal...