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NWB Nr. 31 vom Seite 2513 Fach 3 Seite 9453

Zum Begriff der privaten Versorgungsrente

von Dr. Anton Hofer, München

Werden anläßlich einer Vermögensübertragung wiederkehrende Bezüge/Leistungen vereinbart, kann es sich hierbei entweder um eine Veräußerungs- oder um eine ”Versorgungs”vereinbarung handeln. Im letztgenannten Fall sind ferner steuerlich berücksichtigungsfähige Versorgungsleistungen und steuerlich irrelevante Unterhaltsleistungen zu unterscheiden.

I. Abgrenzung zwischen (betrieblicher/privater) Veräußerungsrente und privater Versorgungsrente

1. Widerlegbare Vermutung

Wird existenzsicherndes Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Zahlungen auf nahe Angehörige übertragen, spricht eine nur ausnahmsweise zu widerlegende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente. Es wird vermutet, daß die Rente nach dem Versorgungsbedürfnis der übertragenden Generation und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insofern einen familiären sowie erbrechtlichen Charakter aufweist (vgl. BStBl II S. 465). Diese Annahme gilt als widerlegt, wenn sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht als typische vorweggenommene Erbfolgeregelungen mit Versorgungscharakter, sondern als nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgew...