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StuB Nr. 11 vom Seite 417

Reichweite des „eigenen Grundbesitzes“ im Gewerbesteuerrecht

Anmerkungen zum Beschluss des Großen Senats vom 25.9.2018 - GrS 2/16

StB Dr. Andreas S. Bolik und StBin/RAin Verona Franke

Nach dem Beschluss des Großen Senats vom ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des Großen Senats des BFH kann eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

  • Der Große Senat des BFH hat nun zumindest in einem Punkt einen Schlussstrich unter eine langanhaltende Kontroverse gezogen und wieder einen größeren Anwendungsbereich für die erweiterte Grundstückskürzung eröffnet.

  • Mit Interesse bleibt der Ausgang weiterer vor dem BFH anhängiger Verfahren abzuwarten.

I. Einleitung

[i]Nürnberg, Großer Senat schafft Klarheit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, NWB 16/2019 S. 1068 NWB RAAAH-11556 Steuerrechtliche Wertungen haben vielfach erhebliche Konsequenzen für die daraus folgende Steuerbelastun...