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NWB Nr. 52 vom Seite 4845 Fach 3 Seite 10935

Die Bürgschaft im Steuerrecht

von Ltd. Regierungsdirektor i. R. Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

I. Bürgschaft als Rechtsverhältnis - Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft

Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB).

Die Übernahme der Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist, wobei jedoch der Mangel der Schriftform durch die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit geheilt wird (§ 766 Satz 2 BGB).

Die Formvorschrift gilt nicht, soweit die Übernahme der Bürgschaft auf seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 343 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Die Eintragung in das Handelsregister begründet in jedem Falle die Eigenschaft als Handelsgewerbe (§ 2 Satz 1 HGB). Die Kaufmannseigenschaft muß zur Zeit der Übernahme der Bürgschaft gegeben sein. Späteren Änderungen kommt keine Bedeutung zu. Der Geschäftsführer der GmbH oder die Gesellschafter der GmbH (oder einer anderen KapGes) sind in dieser Eigenschaft keine Kaufleute (vgl. Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rdnr. 95 zu § 35). Übernimmt z. B. der Geschäftsführer einer GmbH die Bürgschaft, s...