EGAO Artikel 97 § 1e

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 1e Zweckbetriebe [1]

(1) 1§ 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1850) ist mit Wirkung vom anzuwenden. 2Die Vorschrift ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(2) 1Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung über die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungseinrichtungen ist ab dem anzuwenden. 2Sie ist auch für vor diesem Zeitpunkt beginnende Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(3) 1§ 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom (BGBl I S. 606) ist ab dem anzuwenden. 2§ 68 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 1e Überschrift, Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1850) mit Wirkung v. 28. 12. 2000; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606) mit Wirkung v. 1. 5. 2004.