EGAO Artikel 97 § 9

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten [1]

(1) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. 2Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem erlassen worden ist. 3Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaftsteuergesetzes in der vor dem geltenden Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung anzuwenden.

(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2436) gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel vor dem nachträglich bekannt geworden sind.

(3) 1§ 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3310) ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem vorgelegt oder erteilt wird. 2§ 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden.

(4) § 173a der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.

(5) Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 9 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310) mit Wirkung v. 30. 12. 1993; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310) mit Wirkung v. 16. 12. 2004; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338) mit Wirkung v. 15. 12. 2018.