FGO § 158

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 158 Zuständigkeit bei eidlicher Vernehmung und Beeidigung

1Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497