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NWB Nr. 9 vom Seite 780 Fach 3c Seite 5007

ABC: B 12 . Bürokosten

I. Abzugsfähigkeit von Bürokosten allgemein

Grds. sind Aufwendungen - und dies schließt Bürokosten ein - abz., soweit sie für betriebliche oder berufliche Zwecke gemacht sind, aber nabz., soweit sie der Lebensführung dienen. Zur Abgrenzung allg. s. -> Betriebsausgaben III, IX 9; wegen Einzelheiten vgl. u. a. -> Lebensführungskosten XIII betr. Fernsehgerät, Fernsprecher/Fernsprechgebühren, Rundfunkgerät/Rundfunkgebühren, Schreibmaschine, Tonbandgerät, Fotos/Farbfotos/Farbdias und Kühlschrank.

Unterhaltungskosten für ein Büro (z. B. Beleuchtung, Löhne, Miete, Reinigung) sind abz. BA bzw. WK. Bei den Einkünften aus VuV (s. -> Miet- und Pachtverhältnisse III; s. a. R 84 EStR) gehört die Büromiete ebenfalls zu den abz. WK, wenn ein innerer Zusammenhang mit den Mieterträgen besteht. Bei Bürounterhaltungskosten im eigenen Einfamilienhaus sind Schuldzinsen und Hausunkosten, die auf den zu Bürozwecken benutzten Teil des Gebäudes entfallen, abz. (vgl. a. -> Arbeitszimmer II, III).

Für den Nachweis von Aufwendungen für Büromaterial genügt i. d. R. die Vorlage von Rechnungen mit der Kennzeichnung ”Büromaterial” ( NWB...