Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 9 vom Seite 788 Fach 3c Seite 5015

ABC: D 2 . Dauernde Lasten/Dienstbarkeiten/Grunddienstbarkeiten

EStG §§ 4, 5, 9, 10, 12, 13a Abs. 3 Satz 2, 22 Nr. 1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
                            Inhaltsübersicht
I. Dauernde Lasten                   5. Ablösung einer dauernden Last
   1. Begriff                    II. Dienstbarkeiten/Grunddienstbarkeiten
   2. Grundsätze der steuer-         1. Grunddienstbarkeiten
      lichen Behandlung              2. Beschränkt persönliche
   3. Werbungskosten                    Dienstbarkeiten
   4. Sonderausgaben

I. Dauernde Lasten

1. Begriff. Das EStG definiert den Begriff ”dauernde Lasten” (d. L.) nicht, nennt sie aber ausdrücklich als abz. Ausgaben in § 13a Abs. 3 Satz 2 (als BA), in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (als WK) und in § 10 Abs. 1 Nr. 1a (als SA). D. L. sind nach der Rspr. ( BStBl 1989 II 797) Aufwendungen, die ein Stpfl. für längere Zeit in Geld- oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die frühere Forderung der Rspr., daß die d. L. eine Mindestdauer von 10 Jahren voraussetze, wurde aufgegeben; nunmehr ist, was die Laufzeit angeht, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( BStBl 1994 II 633). Bei Leistungen bis zum Lebensende einer Person ist das ...