KraftStG § 16

§ 16 Aussetzung der Steuer [1]

1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. 2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 5. 2009 (BGBl I S. 1170) mit Wirkung v. 1. 7. 2009.