KraftStG § 7

§ 7 Steuerschuldner [1]

Steuerschuldner ist

  1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

  2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,

  3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

  4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

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ZAAAA-73834

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2896) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.