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NWB Nr. 47 vom Seite 4385 Fach 3c Seite 5539

ABC: V 3 . Vermittler/Vermittlungsprovisionen

EStG §§ 15, 22 Nr. 3

1. Vermittler. Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, ist eine Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, es sei denn, es handelt sich um reine Vermögensumschichtungen, Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird ( BStBl 1985 II 264). Hierzu gehören auch - einmalige oder sich wiederholende - gelegentliche Vermittlungen. Als Vermittler bezeichnet man dabei Privatpersonen, die gelegentlich Verträge vermitteln, wie z. B. Tausch- oder Kaufgeschäfte, oder die gelegentliche Vermietungen beweglicher Sachen vermitteln. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten gehören nach § 22 Nr. 3 EStG zu den sonstigen Einkünften. Diese Einkünfte sind estfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 500 DM betragen haben. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Daraus folgt: Übersteigen die Einkünfte 500 DM, sind sie in voller Höhe estpfl. Sonstige Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuß der Einnahmen über die WK. Übersteigen die WK die Einnahmen, so darf de...