BGB § 1442

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 3: Gütergemeinschaft

Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten [1]

§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

1Die Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .