BGB § 1628

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge

§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

1Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. 2Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

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