BGB § 2030

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 3: Erbschaftsanspruch

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903