BGB § 2084

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

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