BGB § 2225

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker

§ 2225 Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

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