BGB § 2342

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit

§ 2342 Anfechtungsklage

(1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

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