BGB § 2347

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 7: Erbverzicht

§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung [1]

1Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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1Anm. d. Red.: § 2347 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .