BGB § 327h

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 2a: Verträge über digitale Produkte [1]

Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte [2]

§ 327h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale [3]

Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. in Kraft.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. in Kraft.

3Anm. d. Red.: § 327h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v.