BGB § 368

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 1: Erfüllung

§ 368 Quittung

1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

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