BGB § 411

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

§ 411 Gehaltsabtretung

1Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. 2Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903