BGB § 413

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

§ 413 Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

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