BGB § 422

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 422 Wirkung der Erfüllung

(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

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