BGB § 424

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

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