BGB § 675o

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste [1]

Untertitel 3: Zahlungsdienste [2]

Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten [3]

Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen [4]

§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen [5]

(1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. 2In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. 3Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. 4Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

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1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 30. 7. 2010.

2Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.

3Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.

4Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.

5Anm. d. Red.: § 675o i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 13. 1. 2018.