BGB § 763

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 19: Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.

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