BGB § 81a

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen [1]

§ 81a Widerruf des Stiftungsgeschäfts [2]

1Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. 2Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. 3Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2947) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 81a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2947) mit Wirkung v. .